Es klingt erst einmal total verlockend: Einfach alles installieren, was mein Zuhause schützt! Bewegungsmelder, Beleuchtung, laute Außensirenen, Kameras in jedem Winkel – gerade Menschen, die schon einmal Opfer eines Einbruchs geworden sind, planen die Absicherung nach dem Motto „Viel hilft viel“.
Das ist aber nicht ratsam, denn der Gesetzgeber hat für viele Komponenten eines Alarmsystems klare Vorgaben gemacht, an die sich die Benutzer halten müssen. Im Folgenden haben wir diese Beschränkungen zusammengefasst, damit Du Dich mit Deinem Sicherheitssystem entspannt zurücklehnen kannst!
1. Bewegungsmelder
Grundsätzlich unterscheidet man Bewegungsmelder für den Innen- und Außenbereich. Auch in ihrer Auslösung unterscheiden sich die Modelle: Manche lösen ausschließlich Beleuchtung aus und setzen so auf Abschreckung. Andere senden ein Signal an ein Alarmsystem, wenn sie ausgelöst werden und triggern so den Alarm.
Für den Betrieb von Bewegungsmeldern im Außenbereich gibt es zwei unterschiedliche gesetzliche Vorschriften. So dürfen erstens nur Bewegungsmelder außen montiert werden, die wasserdicht sind, um Verletzungen und Sachschäden durch Kurzschlüsse und Funkenflug zu vermeiden. Auch eine Ablaufmöglichkeit für Regenwasser muss im Gehäuse vorhanden sein, damit es nicht zu Schäden durch Staunässe kommt. Zweitens darf eine durch einen Bewegungsmelder ausgelöste Außenbeleuchtung nicht länger als 30 Minuten aktiviert werden, um die Nachbarn nicht zu stören.
Der Außen-Bewegungsmelder PIR-926 ist wasserdicht und sturmsicher und daher konform mit den gesetzlichen Vorschriften. Der Akku wird über Solarstrom aufgeladen, dadurch ist der Bewegungsmelder immer einsatzbereit.
Die generelle Anbringung von Bewegungsmeldern im Außenbereich ist nicht gesetzlich geregelt, Du kannst also so viele anbringen, wie Du möchtest. Einzige Ausnahme : Sie sind mit einer Kamera gekoppelt. In diesem Fall greifen dieselben Vorschriften wie bei Überwachungskameras.
2. Kamera
Beim Einsatz von Überwachungskameras jeder Art im privaten Raum kommt automatisch das Strafrecht zum Tragen, denn das Recht am eigenen Bild und der besondere Schutz des vertraulich gesprochenen Wortes sind gesetzlich gesichert. Nur der Versuch, jemanden ohne sein Wissen aufzunehmen, ist in der Regel schon strafbar und kann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedeuten . Eine Aufzeichnung von Bild und Ton darf also nur im engen juristischen Rahmen erfolgen. Zulässig ist die Aufzeichnung des eigenen Grundstücks oder der eigenen Wohnung.
Der private Wohnraum (und dazu gehört das Grundstück) ist rechtlich besonders geschützt und darf nicht verletzt werden. Grundsätzlich solltest Du mit einem Schild auf den Kameraeinsatz auf Deinem Grundstück hinweisen. Heimliches Filmen eines anderen verletzt auch das Recht am eigenen Bild: Weder dürfen Menschen ohne ihre Zustimmung gefilmt noch das Ergebnis veröffentlicht werden, z. B. durch Hochladen im Internet. Du musst also darauf achten, dass Deine Kamera tatsächlich nur Deinen eigenen Wohnraum bzw. Dein Grundstück beobachtet.
Der öffentliche Raum darf nicht gefilmt werden. Bei drehbaren Kameras ist darauf zu achten, dass sie nicht auf benachbarte Grundstücke oder Wohnungen gerichtet werden. Auch gemeinsam Zuwege und Einfahrten fallen unter diese Richtlinie und dürfen nicht gefilmt werden, da eine solche Überwachung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Nachbarn verletzen kann.
Ein kleiner Exkurs zum Recht am Bild: Für die verschiedenen europäischen Länder gelten natürlich unterschiedliche Regeln. Kurz gesagt ist es z. B. in Österreich, Italien und Frankreich gestattet, Dritte zu filmen und auch Bilder zu veröffentlichen, vorausgesetzt, Du machst alle Erkennungsmerkmale wie z. B. Gesichter oder Autokennzeichen unkenntlich. In Österreich ist es generell erlaubt, Personen ohne ihre Einwilligung zu fotografieren oder zu filmen, das Material darf allerdings nicht veröffentlicht werden. Ausgenommen sind hier Minderjährige, von denen kein Bildmaterial erstellt werden darf.
Das sieht in Deutschland ganz anders aus: Hier machst Du Dich in der Regel strafbar, wenn Du Bilder oder Videos eines anderen ohne dessen Einwilligung der Öffentlichkeit zugänglich machst. Man spricht dabei von einem sogenannten „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Es gibt Ausnahmen von dieser Regelung, die Du hier bei Wikipedia nachlesen kannst, aber diese gelten für künstlerische Darstellungen und nicht für Aufnahmen von Deiner Überwachungskamera!
Natürlich gelten diese Regeln nicht für den oder die potenziellen Einbrecher . Wenn sich jemand illegal Zutritt zu Deinem Wohnraum verschafft, darfst Du ihn selbstverständlich dabei filmen! Du darfst das entstandene Bildmaterial allerdings auf keinen Fall selbst veröffentlichen , sondern solltest es den ermittelnden Behörden zur Beweissicherung überlassen.
Mit der Indoor-Kamera PT-300Q hast Du fast rundum alles im Blick. Du kannst den Feed von bis zu vier Kameras gleichzeitig in Echtzeit über die App kontrollieren und über microSD-Karte oder Cloud alles abspeichern!
3. Alarmanlagen
Alarmanlagen und laute Außensirenen dürfen grundsätzlich in jedem privaten Wohnraum installiert werden. Das akustische Signal dient in erster Linie dazu, Eindringlinge zu verunsichern und zu vertreiben – während ein Impuls an die Basisstation gesendet wird und den eigentlichen Alarm auslöst.
Natürlich kann eine ausgelöste Alarmsirene von Anwohnern und Nachbarn als extrem störend wahrgenommen werden. Deswegen ist die Dauer der Sirene vom Gesetzgeber auf 180 Sekunden begrenzt worden – diese Zeit darf nicht überschritten werden.
Die Außensirene WS-280 lässt ihren 105 dB lauten Alarmton für genau diese erlaubten 3 Minuten ertönen, sobald sie ausgelöst wird.
Fazit:
Bei der Installation Deiner Smart Home Security musst Du unbedingt ein paar gesetzliche Vorschriften beachten. Davon abgesehen kannst Du ganz nach Deinen Bedürfnissen und den Anforderungen Deines Wohnraums Dein persönliches Sicherheitssystem zusammenstellen. Alles, was Du dazu brauchst, findest Du hier bei unseren Starter-Kits: https://chuango.de/collections/smart-home-alarm-starter-kits